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   OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05   

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OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05 (https://dejure.org/2005,8340)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2005 - 3 Ws 70/05 (https://dejure.org/2005,8340)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. März 2005 - 3 Ws 70/05 (https://dejure.org/2005,8340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung; Anspruch auf auf rechtliches Gehör

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; StPO § 33 a; ; StPO § 44; ; StPO § 313 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 317; ; StPO § 322 a Satz 2; ; StPO § 420 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörungsrüge bei sofortiger Beschwerde gegen Nichtannahme der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 23.01.1997 - 3 Ws 67/97

    Anforderungen an das Vorliegen einer offensichtlichen Unbegründetheit und damit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 313 Abs. 1, 322 a StPO auch in Fällen einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter mit eingeschränktem Beweisantragsrecht (§ 420 Abs. 4 StPO) - wie vorliegend - anwendbar (OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 1997, 273; Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 6 vor § 417)).

    Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob es der vorherigen Anhörung des Angeklagten zu einem Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft bedurfte (bejahend OLG München StV 1994, 237; verneinend OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 273), zumal ein solcher Antrag auf Verwerfung der Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO weder erforderlich ist, noch vorliegend gestellt war.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG B. v. 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93 - KG B. v. 22.12.1999 - 4 Ws 280/99 - jew. bei juris Rechtsprechung), vor allem nun in Anbetracht des in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) mit dem Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 geschaffenen eigenständigen Rechtsbehelfs der "Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge" nach der neu gefassten Bestimmung des § 33 a StPO (vgl. auch BVerfG NStZ 2002, 43 zum Nachverfahren gem. § 33 a StPO a.F. in Fällen der Nichtannahme der Berufung nach §§ 313, 322 a StPO).
  • BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 1098/01

    Berücksichtigung neuer, im Rahmen der Berufungsbegründung angekündigter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG B. v. 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93 - KG B. v. 22.12.1999 - 4 Ws 280/99 - jew. bei juris Rechtsprechung), vor allem nun in Anbetracht des in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) mit dem Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 geschaffenen eigenständigen Rechtsbehelfs der "Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge" nach der neu gefassten Bestimmung des § 33 a StPO (vgl. auch BVerfG NStZ 2002, 43 zum Nachverfahren gem. § 33 a StPO a.F. in Fällen der Nichtannahme der Berufung nach §§ 313, 322 a StPO).
  • BVerfG, 18.05.1996 - 2 BvR 2847/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zurückweisung einer Berufung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Im Zuge dieses Nachverfahrens nach § 33 a StPO obliegt es ausschließlich dem Berufungsgericht, auch nachzuprüfen, ob es seine eigene Entscheidung über die Nichtannahme nach § 313 Abs. 2 StPO ausreichend, d.h. unter Beachtung des Vorbringens des Angeklagten/Berufungsführers begründet hat (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Verwerfungsbeschluss BVerfG a.a.O.; dass. NJW 1996, 2785).
  • OLG Karlsruhe, 29.02.1996 - 3 Ws 42/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Denn die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht die formellen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO - die hier zweifelsfrei gegeben sind - zu Recht angenommen hat, d. h. darauf, ob es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 StPO handelt (Senat Die Justiz 1996, 233 = StV 1997, 69 = MDR 1996, 517; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 425; Meyer-Goßner a.a.O. § 322 a Rdnr. 8 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 28.09.1994 - 2 Ws 598/94

    Verwerfung der Berufung; Unzulässigkeit; Anhörung des Angeklagten;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Einer gesonderten Anhörung des Angeklagten seitens des Berufungsgerichts, d. h. der Strafkammer dazu, dass sie die Verwerfung der Berufung im Beschlusswege beabsichtige, bedurfte es daher vor der Entscheidung der Strafkammer nicht mehr (vgl. OLG Koblenz StV 1995, 14 = NStZ 1995, 251).
  • OLG München, 01.03.1994 - 3 Ws 8/94

    Anhörung des Angeklagten; Zeitpunkt der Anhörung; Verwerfung der Berufung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob es der vorherigen Anhörung des Angeklagten zu einem Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft bedurfte (bejahend OLG München StV 1994, 237; verneinend OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 273), zumal ein solcher Antrag auf Verwerfung der Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO weder erforderlich ist, noch vorliegend gestellt war.
  • BVerfG, 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG B. v. 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93 - KG B. v. 22.12.1999 - 4 Ws 280/99 - jew. bei juris Rechtsprechung), vor allem nun in Anbetracht des in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) mit dem Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 geschaffenen eigenständigen Rechtsbehelfs der "Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge" nach der neu gefassten Bestimmung des § 33 a StPO (vgl. auch BVerfG NStZ 2002, 43 zum Nachverfahren gem. § 33 a StPO a.F. in Fällen der Nichtannahme der Berufung nach §§ 313, 322 a StPO).
  • KG, 04.11.1998 - 5 Ws 619/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Unschädlich ist vorliegend mithin im Ergebnis, dass nach Lage der Akten zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer nicht eindeutig erkennbar war, ob der Angeklagte durch das erstinstanzlich entscheidende Amtsgericht, wie zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, wegen des Sachzusammenhangs mit dem Rechtsmittel der Berufung aber erforderlich (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; KG B. v. 04.11.1998 - 5 Ws 619/98 - bei Juris Rechtsprechung), auch über die in §§ 313, 322 a StPO vorgesehene Möglichkeit der Nichtannahme der Berufung, d.h. der Verwerfung durch Beschluss (ohne erneute Hauptverhandlung) belehrt worden war.
  • KG, 22.12.1999 - 4 Ws 280/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05
    Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG B. v. 01.03.1994 - 2 BvR 2112/93 - KG B. v. 22.12.1999 - 4 Ws 280/99 - jew. bei juris Rechtsprechung), vor allem nun in Anbetracht des in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) mit dem Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 geschaffenen eigenständigen Rechtsbehelfs der "Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge" nach der neu gefassten Bestimmung des § 33 a StPO (vgl. auch BVerfG NStZ 2002, 43 zum Nachverfahren gem. § 33 a StPO a.F. in Fällen der Nichtannahme der Berufung nach §§ 313, 322 a StPO).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17

    Rechtsmitteleinlegung im Strafverfahren: Gehörsrüge im Fall der Nichtannahme der

    Um dieser Pflicht Genüge zu tun, bedarf es - sofern nicht der Angeklagte erkennbar auf andere Weise (z. B. über seinen Verteidiger) über die Möglichkeit der Nichtannahme seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist (zu einem solchen Fall: OLG Karlsruhe Justiz 2005, 311) - eines ausdrücklichen Hinweises auf die in §§ 313, 322a StPO vorgesehene Verfahrensweise einer Verwerfung der Berufung ohne erneute Hauptverhandlung durch Beschluss.
  • OLG Stuttgart, 09.03.2009 - 6 Ws 7/09

    Jugendstrafverfahren: Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafprozessordnung über

    Die Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerden in Anhörungsrügen nach § 33 a StPO (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 2005, 311) kommt vorliegend nicht in Betracht.
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